Das als definitiver Rechtsöffnungstitel dienende Urteil sei ihm nie eröffnet worden. Er habe erstmals mit dem Zahlungsbefehl davon erfahren. Da er seinem vormaligen Rechtsvertreter im Verfahren vor dem Kantonsgericht Nidwalden die Vollmacht entzogen habe, habe die Eröffnung bzw. Zustellung des Urteils nicht mehr an diesen erfolgen dürfen. Zum Beweis seiner Behauptungen reichte er vor Obergericht neue Urkunden ein. Aus den Erwägungen: Die Nichtigkeit eines Entscheids ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann im Rechtsmittel- und selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden.