Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann im Rechtsmittel- und selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. Die Vorinstanz erteilte definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein mit einer Vollstreckbarkeitserklärung versehenes Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, worin der Gesuchsgegner zur Bezahlung einer Anwaltskostenentschädigung an die Gesuchstellerin verpflichtet worden war. Der Gesuchsgegner erhob gegen die Rechtsöffnung Beschwerde und machte einen schweren Eröffnungsfehler geltend. Das als definitiver Rechtsöffnungstitel dienende Urteil sei ihm nie eröffnet worden.