Einerseits ergriff der Angeklagte das Diebesgut durch das Einpacken des Geldes in den Plastiksack, andererseits hätte er auch die Möglichkeit gehabt, den mit Geld gefüllten Plastiksack nach dem Handgemenge und der Abgabe der drei Schüsse zusammen mit der übrigen Beute wegzuführen. Der Angeklagte hatte in der Bank also nicht nur die tatsächliche Herrschaft über den Plastiksack inne, sondern hatte zudem die von einem Teil der Lehre für den Gewahrsamswechsel erforderliche Möglichkeit, den Plastiksack wegzuschaffen. Der Angeklagte ist daher des (vollendeten) Raubes nach Art. 140 Ziff. 4 StGB für schuldig zu befinden. II. Kammer, 29. Oktober 2009 (21 09 36) |