Dieser mehr oder weniger auf dem Zufall beruhende Umstand soll dem Angeklagten jedoch nicht zum Vorteil gereichen, weshalb der dem Raubtatbestand immanente Diebstahl hier als vollendet zu betrachten ist. Einerseits ergriff der Angeklagte das Diebesgut durch das Einpacken des Geldes in den Plastiksack, andererseits hätte er auch die Möglichkeit gehabt, den mit Geld gefüllten Plastiksack nach dem Handgemenge und der Abgabe der drei Schüsse zusammen mit der übrigen Beute wegzuführen.