Aufgrund der Tatsache, dass er Geld und den Kasseneinsatz mit verschiedenen Fremdwährungen hat mit nehmen können, ist davon auszugehen, dass er durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, auch noch die in der Bank verbliebene "Euro-Tasche" mit zu nehmen. In der Aufregung des Handgemenges und der Abgabe der Schüsse hat der Angeklagte die Mitnahme der "Euro-Tasche" offensichtlich vergessen. Dieser mehr oder weniger auf dem Zufall beruhende Umstand soll dem Angeklagten jedoch nicht zum Vorteil gereichen, weshalb der dem Raubtatbestand immanente Diebstahl hier als vollendet zu betrachten ist.