Das erbeutete Geld war bereits in der Tasche und bereit für den Abtransport, dem sich die Bankangestellten, insbesondere der verletzte A. X., nicht mehr entgegen stellen konnten. Ebenso wenig gelang es zur Tatzeit, die automatische Verriegelung der Eingangstüre auszulösen. Der Angeklagte konnte ungehindert die Bankräumlichkeiten verlassen und dann die Flucht fortsetzen. Aufgrund der Tatsache, dass er Geld und den Kasseneinsatz mit verschiedenen Fremdwährungen hat mit nehmen können, ist davon auszugehen, dass er durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, auch noch die in der Bank verbliebene "Euro-Tasche" mit zu nehmen.