Diese Ansicht lässt sich im Übrigen sowohl mit der Apprehensionstheorie als auch mit den oben aufgeführten weitergehenden Theorien vereinbaren. Ausgehend vom Bundesgericht, das die Apprehensionstheorie als vorherrschend betrachtet, und der hier konkret bestandenen Einwirkungsmöglichkeit des Täters innerhalb der Bankräumlichkeiten auf das im Plastiksack versorgte Geld, schliesst sich das Obergericht der Auffassung der Staatsanwaltschaft an. Das erbeutete Geld war bereits in der Tasche und bereit für den Abtransport, dem sich die Bankangestellten, insbesondere der verletzte A. X., nicht mehr entgegen stellen konnten.