Übereinstimmend mit den hievor dargestellten Lehrmeinungen, wurde die Wegnahme eines Gegenstandes in einem Selbstbedienungsladen bereits dann bejaht, wenn sich der Täter zwar noch im Geschäft befindet, die Sache aber in seinen Kleidern oder in einer mitgebrachten Tasche versteckt hat. 3.2.2.5. Die überwiegende Lehre befürwortet die Annahme eines vollendeten Diebstahls auch für den Fall, dass sich der Täter mit der Beute noch im Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers befindet. Diese Ansicht lässt sich im Übrigen sowohl mit der Apprehensionstheorie als auch mit den oben aufgeführten weitergehenden Theorien vereinbaren.