, § 13 N 88; Stefan Trechsel/Dean Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 139 StGB N 3). In anderen Urteilen des Bundesgerichts war das Verlassen des Machtbereichs des Eigentümers jedoch nicht Voraussetzung dafür, dass ein Diebstahl als vollendet beurteilt werden konnte (BGE 92 IV 89; 98 IV 83). Übereinstimmend mit den hievor dargestellten Lehrmeinungen, wurde die Wegnahme eines Gegenstandes in einem Selbstbedienungsladen bereits dann bejaht, wenn sich der Täter zwar noch im Geschäft befindet, die Sache aber in seinen Kleidern oder in einer mitgebrachten Tasche versteckt hat.