Entscheidend ist, wann der Eigentümer einer Sache die Herrschaftsmöglichkeit über den fraglichen Gegenstand verloren hat. Beispielsweie beim Gemäldediebstahl in einem bewachten Museum dürfte dies erst mit dem Verlassen des Gebäudes der Fall sein (Andreas Donatsch, Strafrecht III, Zürich/Basel/Genf 2008, 9. Auflage, § 8 S 141). Das Bundesgericht stellte sich im "Tankstellenfall" auf den Standpunkt, dass eine Wegnahme erst bei Verlassen des Verkaufsareals zu einer Vollendung der Wegnahme führen könne (BGE 110 IV 12 ff). Dieser Entscheid ist auf allgemeine Ablehnung gestossen (Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Bes.Teil I, Bern 2003, 6. Aufl., § 13 N 88;