139 StGB N 61). Diese Lehrmeinung lässt sich mit der von einem Teil der Lehre vertretenen Theorie vereinbaren, bei welcher auf die alleinige Einwirkungsmöglichkeit des Täters abgestellt wird. Dieser Teil der Lehre tritt dafür ein, dass die Wegnahme bei einem Ladendiebstahl bereits als vollendet zu betrachten ist, wenn der Täter die Sache auf sich trägt oder sie in einer mitgeführten privaten Tasche versteckt. Entscheidend ist, wann der Eigentümer einer Sache die Herrschaftsmöglichkeit über den fraglichen Gegenstand verloren hat.