In diesem Kontext spricht sich ein Teil der Lehre dafür aus, dass eine Wegnahme schon dann vollendet sein soll, wenn sich der Täter noch im Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers befindet. Abgestellt wird dabei auf das Kriterium, ob die Herrschaftsmöglichkeit des Betroffenen schon aufgehoben ist oder nicht. Hinsichtlich solcher Sachen, die sich bereits in den Kleidern oder im Gepäck des Täters befinden, wird eine Aufhebung der Herrschaftsmöglichkeit bejaht (Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Bes.Teil I, Bern 2003, 6. Aufl., § 13 N 88; ebenso Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, Basler Komm., Basel 2007, 2. Aufl., Art. 139 StGB N 61).