, § 8 S. 141). Weitere Autoren nehmen den Standpunkt ein, dass die Wegnahme dann vollendet sei, wenn die Sache derart ergriffen werde, dass damit gleichzeitig die Möglichkeit zu deren Wegschaffung begründet werde. Diese Theorie könne als Apprehension mit der Möglichkeit zur Ablation bezeichnet werden. Da der Täter in einem solchen Fall die Herrschaftsmacht des Berechtigten aufhebe bzw. die alleinige Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache erhalte, lasse sich diese Theorie ohne Weiteres mit den bereits erwähnten Ansichten von Stratenwerth/Jenny und Donatsch vereinbaren (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, Basler Komm., Basel 2007, 2. Aufl., Art. 139 StGB N 60;