, § 13 N 87). Andere Autoren wiederum gehen davon aus, dass weder das Ergreifen (Apprehensionstheorie) noch das Berühren (Kontraktionstheorie) noch das Wegtragen bzw. Fortschaffen (Ablationstheorie) noch das Abstellen am neuen Aufbewahrungsort (Illationstheorie) der Sache für die Vollendung der Wegnahme entscheidend sein könne. Vielmehr werde darauf abgestellt, in welchem Moment der Täter nach dem normalen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung die alleinige Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache erhalte (Andreas Donatsch, Strafrecht III, Zürich/Basel/Genf 2008, 9. Aufl., § 8 S. 141).