Ein anderer Teil der Lehre spricht sich dafür aus, dass die Wegnahme und damit der Diebstahl erst dann vollendet seien, wenn an die Stelle des bisherigen Gewahrsamsinhabers ein neuer getreten sei. Abgestellt werde somit auf den Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft. Es komme in diesem Sinne nicht auf das blosse Ergreifen der Sache an, wie dies Vertreter der Apprehensionstheorie annehmen. Vielmehr sei der um einiges komplexere Gewahrsamswechsel letztlich das entscheidende Merkmal der vollendeten Wegnahme (Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Bes.Teil I, Bern 2003, 6. Aufl., § 13 N 87).