Ein Teil der Lehre befürwortet, dass der Diebstahl vollendet sei, wenn ein neuer, nicht notwendigerweise eigener Gewahrsam nach dem Willen des Täters hergestellt werde. Dies sei gemäss der Apprehensionstheorie dann der Fall, wenn der Täter die Sache ergriffen habe (Stefan Trechsel/Dean Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 139 N 11; Oskar Adolf Germann, Das Verbrechen im neuen Strafrecht, Zürich 1942, S. 260 f.). Ein anderer Teil der Lehre spricht sich dafür aus, dass die Wegnahme und damit der Diebstahl erst dann vollendet seien, wenn an die Stelle des bisherigen Gewahrsamsinhabers ein neuer getreten sei.