Der Angeklagte habe noch in der Bank mit dem Ergreifen des erbeuteten Geldes und dessen Versorgen in den Plastiksack den Gewahrsam der Bank am (erbeuteten) Geld gebrochen und sich den Plastiksack angeeignet. Vorübergehende Aneignung des in der Bank schliesslich ungewollt zurückgelassenen Plastiksacks genüge. Der Deliktsbetrag betrage deshalb neu Fr. 68'407.30. Zu diesem aufgezeigten Streitpunkt äussert sich die Lehre unterschiedlich wie folgt: 3.2.2.3. Ein Teil der Lehre befürwortet, dass der Diebstahl vollendet sei, wenn ein neuer, nicht notwendigerweise eigener Gewahrsam nach dem Willen des Täters hergestellt werde.