Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass der Raubtatbestand auch bezüglich dieses Sachverhalts als vollendet zu betrachten sei. Sie geht von der nach ihrer Ansicht in der Lehre vorherrschenden Apprehensionstheorie aus. D.h. neuer Gewahrsam werde bereits mit dem Ergreifen des Diebesguts begründet, zumal damit die Möglichkeit von dessen Wegschaffung bestehe. Dies gelte auch für den Fall, dass sich der Täter noch im Herrschaftsbereich eines Dritten befinde. Der Angeklagte habe noch in der Bank mit dem Ergreifen des erbeuteten Geldes und dessen Versorgen in den Plastiksack den Gewahrsam der Bank am (erbeuteten) Geld gebrochen und sich den Plastiksack angeeignet.