Zur Begründung führte es aus, dass der Angeklagte in den Räumlichkeiten der Bank und damit in deren Herrschaftsbereich noch nicht über den mit Geld gefüllten Plastiksack übergeordnet verfügt habe. Bei dieser Sachlage hätten ein Gewahrsamsbruch und mithin die Begründung neuen Gewahrsams nicht stattgefunden, sodass es zu keiner Wegnahme des im Plastiksack versorgten Geldes im Sinne des Grundtatbestands von Art. 140 Ziff. 1 StGB (u.a. Begehung eines Diebstahls) gekommen sei. 3.2.2.2. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass der Raubtatbestand auch bezüglich dieses Sachverhalts als vollendet zu betrachten sei.