Das Obergericht bejahte diese Frage. Aus den Erwägungen: 3.2.2.1. Betreffend die Euro 10'300.--, die unter denselben Bedingungen in einem Plastiksack versorgt, allerdings in der Bank zurückgelassen wurden, nahm das Kriminalgericht einen versuchten Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB an. Zur Begründung führte es aus, dass der Angeklagte in den Räumlichkeiten der Bank und damit in deren Herrschaftsbereich noch nicht über den mit Geld gefüllten Plastiksack übergeordnet verfügt habe.