{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_21-09-36_2009-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4214", "Checksum": "4503aff7ff6a9401b308469c3bc855c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 09 36", "2010 I Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 29.10.2009 21 09 36 (2010 I Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 140 Ziff. 4 StGB. Annahme eines vollendeten Raubes aufgrund der tatsächlichen Herrschaft und der Wegschaffungsmöglichkeit des vom Täter erbeuteten, aber in der Bank zurückgelassenen Geldes als erforderliche Voraussetzung für den Gewahrsamswechsel. | Art. 140 Ziff. 4 StGB | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:48", "Checksum": "f31b08f98e4d9aef8a7c1e726795ee2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 29.10.2009 21 09 36 (2010 I Nr. 41)\nRegeste:\nArt. 140 Ziff. 4 StGB. Annahme eines vollendeten Raubes aufgrund der tatsächlichen Herrschaft und der Wegschaffungsmöglichkeit des vom Täter erbeuteten, aber in der Bank zurückgelassenen Geldes als erforderliche Voraussetzung für den Gewahrsamswechsel. | Art. 140 Ziff. 4 StGB | Strafrecht\n\n vollendet sein soll, wenn sich der Täter noch im Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers befindet. Abgestellt wird dabei auf das Kriterium, ob die Herrschaftsmöglichkeit des Betroffenen schon aufgehoben ist oder nicht. Hinsichtlich solcher Sachen, die sich bereits in den Kleidern oder im Gepäck des Täters befinden, wird eine Aufhebung der Herrschaftsmöglichkeit bejaht (Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Bes.Teil I, Bern 2003, 6. Aufl., § 13 N 88; ebenso Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, Basler Komm., Basel 2007, 2. Aufl., Art. 139 StGB N 61). Diese Lehrmeinung lässt sich mit der von einem Teil der Lehre vertretenen Theorie vereinbaren, bei welcher auf die alleinige Einwirkungsmöglichkeit des Täters abgestellt wird. Dieser Teil der Lehre tritt dafür ein, dass die Wegnahme bei einem Ladendiebstahl bereits als vollendet zu betrachten ist, wenn der Täter die Sache auf sich trägt oder sie in einer mitgeführten privaten Tasche versteckt. Entscheidend ist, wann der Eigentümer einer Sache die Herrschaftsmöglichkeit über den fraglichen Gegenstand verloren hat. Beispielsweie beim Gemäldediebstahl in einem bewachten Museum dürfte dies erst mit dem Verlassen des Gebäudes der Fall sein (Andreas Donatsch, Strafrecht III, Zürich/Basel/Genf 2008, 9. Auflage, § 8 S 141). Das Bundesgericht stellte sich im \"Tankstellenfall\" auf den Standpunkt, dass eine Wegnahme erst bei Verlassen des Verkaufsareals zu einer Vollendung der Wegnahme führen könne (BGE 110 IV 12 ff). Dieser Entscheid ist auf allgemeine Ablehnung gestossen (Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Bes.Teil I, Bern 2003, 6. Aufl., § 13 N 88; Stefan Trechsel/Dean Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 139 StGB N 3). In anderen Urteilen des Bundesgerichts war das Verlassen des Machtbereichs des Eigentümers jedoch nicht Voraussetzung dafür, dass ein Diebstahl als vollendet beurteilt werden konnte (BGE 92 IV 89; 98 IV 83). Übereinstimmend mit den hievor dargestellten Lehrmeinungen, wurde die Wegnahme eines Gegenstandes in einem Selbstbedienungsladen bereits dann bejaht, wenn sich der Täter zwar noch im Geschäft befindet, die Sache aber in seinen Kleidern oder in einer mitgebrachten Tasche versteckt hat. 3.2.2.5. Die überwiegende Lehre befürwortet die Annahme eines vollendeten Diebstahls auch für den Fall, dass sich der Täter mit der Beute noch im Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers befindet. Diese Ansicht lässt sich im Übrigen sowohl mit der Apprehensionstheorie als auch mit den oben aufgeführten weitergehenden Theorien vereinbaren. Ausgehend vom Bundesgericht, das die Apprehensionstheorie als vorherrschend betrachtet, und der hier konkret bestandenen Einwirkungsmöglichkeit des Täters innerhalb der Bankräumlichkeiten auf das im Plastiksack versorgte Geld, schliesst sich das Obergericht der Auffassung der Staatsanwaltschaft an. Das erbeutete Geld war bereits in der Tasche und bereit für den Abtransport, dem sich die Bankangestellten, insbesondere der verletzte A. X., nicht mehr entgegen stellen konnten. Ebenso wenig gelang es zur Tatzeit, die automatische Verriegelung der Eingangstüre auszulösen. Der Angeklagte konnte ungehindert die Bankräumlichkeiten verlassen und dann die Flucht fortsetzen. Aufgrund der Tatsache, dass er Geld und den Kasseneinsatz mit verschiedenen Fremdwährungen hat mit nehmen können, ist davon auszugehen, dass er durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, auch noch die in der Bank verbliebene \"Euro-Tasche\" mit zu nehmen. In der Aufregung des Handgemenges und der Abgabe der Schüsse hat der Angeklagte die Mitnahme der \"Euro-Tasche\" offensichtlich vergessen. Dieser mehr oder weniger auf dem Zufall beruhende Umstand soll dem Angeklagten jedoch nicht zum Vorteil gereichen, weshalb der dem Raubtatbestand immanente Diebstahl hier als vollendet zu betrachten ist. Einerseits ergriff der Angeklagte das Diebesgut durch das Einpacken des Geldes in den Plastiksack, andererseits hätte er auch die Möglichkeit gehabt, den mit Geld gefüllten Plastiksack nach dem Handgemenge und der Abgabe der drei Schüsse zusammen mit der übrigen Beute wegzuführen. Der Angeklagte hatte in der Bank also nicht nur die tatsächliche Herrschaft über den Plastiksack inne, sondern hatte zudem die von einem Teil der Lehre für den Gewahrsamswechsel erforderliche Möglichkeit, den Plastiksack wegzuschaffen. Der Angeklagte ist daher des (vollendeten) Raubes nach Art. 140 Ziff. 4 StGB für schuldig zu befinden. II. Kammer, 29. Oktober 2009 (21 09 36) |"}