{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_21-09-36_2009-10-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4214", "Checksum": "4503aff7ff6a9401b308469c3bc855c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 09 36", "2010 I Nr. 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 29.10.2009 21 09 36 (2010 I Nr. 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 140 Ziff. 4 StGB. Annahme eines vollendeten Raubes aufgrund der tatsächlichen Herrschaft und der Wegschaffungsmöglichkeit des vom Täter erbeuteten, aber in der Bank zurückgelassenen Geldes als erforderliche Voraussetzung für den Gewahrsamswechsel. | Art. 140 Ziff. 4 StGB | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:48", "Checksum": "f31b08f98e4d9aef8a7c1e726795ee2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 29.10.2009 21 09 36 (2010 I Nr. 41)\nRegeste:\nArt. 140 Ziff. 4 StGB. Annahme eines vollendeten Raubes aufgrund der tatsächlichen Herrschaft und der Wegschaffungsmöglichkeit des vom Täter erbeuteten, aber in der Bank zurückgelassenen Geldes als erforderliche Voraussetzung für den Gewahrsamswechsel. | Art. 140 Ziff. 4 StGB | Strafrecht\n\n\n| Entscheid: | Art. 140 Ziff. 4 StGB. Annahme eines vollendeten Raubes aufgrund der tatsächlichen Herrschaft und der Wegschaffungsmöglichkeit des vom Täter erbeuteten, aber in der Bank zurückgelassenen Geldes als erforderliche Voraussetzung für den Gewahrsamswechsel. ====================================================================== Im Appellationsverfahren vor Obergericht war umstritten, ob beim Raub das Kriterium der \"Wegnahme\" des nach dem Überfall in der Bank bereits erbeuteten, aber zurückgelassenen Geldes als erfüllt zu betrachten sei. Das Obergericht bejahte diese Frage. Aus den Erwägungen: 3.2.2.1. Betreffend die Euro 10'300.--, die unter denselben Bedingungen in einem Plastiksack versorgt, allerdings in der Bank zurückgelassen wurden, nahm das Kriminalgericht einen versuchten Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB an. Zur Begründung führte es aus, dass der Angeklagte in den Räumlichkeiten der Bank und damit in deren Herrschaftsbereich noch nicht über den mit Geld gefüllten Plastiksack übergeordnet verfügt habe. Bei dieser Sachlage hätten ein Gewahrsamsbruch und mithin die Begründung neuen Gewahrsams nicht stattgefunden, sodass es zu keiner Wegnahme des im Plastiksack versorgten Geldes im Sinne des Grundtatbestands von Art. 140 Ziff. 1 StGB (u.a. Begehung eines Diebstahls) gekommen sei. 3.2.2.2. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass der Raubtatbestand auch bezüglich dieses Sachverhalts als vollendet zu betrachten sei. Sie geht von der nach ihrer Ansicht in der Lehre vorherrschenden Apprehensionstheorie aus. D.h. neuer Gewahrsam werde bereits mit dem Ergreifen des Diebesguts begründet, zumal damit die Möglichkeit von dessen Wegschaffung bestehe. Dies gelte auch für den Fall, dass sich der Täter noch im Herrschaftsbereich eines Dritten befinde. Der Angeklagte habe noch in der Bank mit dem Ergreifen des erbeuteten Geldes und dessen Versorgen in den Plastiksack den Gewahrsam der Bank am (erbeuteten) Geld gebrochen und sich den Plastiksack angeeignet. Vorübergehende Aneignung des in der Bank schliesslich ungewollt zurückgelassenen Plastiksacks genüge. Der Deliktsbetrag betrage deshalb neu Fr. 68'407.30. Zu diesem aufgezeigten Streitpunkt äussert sich die Lehre unterschiedlich wie folgt: 3.2.2.3. Ein Teil der Lehre befürwortet, dass der Diebstahl vollendet sei, wenn ein neuer, nicht notwendigerweise eigener Gewahrsam nach dem Willen des Täters hergestellt werde. Dies sei gemäss der Apprehensionstheorie dann der Fall, wenn der Täter die Sache ergriffen habe (Stefan Trechsel/Dean Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 139 N 11; Oskar Adolf Germann, Das Verbrechen im neuen Strafrecht, Zürich 1942, S. 260 f.). Ein anderer Teil der Lehre spricht sich dafür aus, dass die Wegnahme und damit der Diebstahl erst dann vollendet seien, wenn an die Stelle des bisherigen Gewahrsamsinhabers ein neuer getreten sei. Abgestellt werde somit auf den Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft. Es komme in diesem Sinne nicht auf das blosse Ergreifen der Sache an, wie dies Vertreter der Apprehensionstheorie annehmen. Vielmehr sei der um einiges komplexere Gewahrsamswechsel letztlich das entscheidende Merkmal der vollendeten Wegnahme (Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Bes.Teil I, Bern 2003, 6. Aufl., § 13 N 87). Andere Autoren wiederum gehen davon aus, dass weder das Ergreifen (Apprehensionstheorie) noch das Berühren (Kontraktionstheorie) noch das Wegtragen bzw. Fortschaffen (Ablationstheorie) noch das Abstellen am neuen Aufbewahrungsort (Illationstheorie) der Sache für die Vollendung der Wegnahme entscheidend sein könne. Vielmehr werde darauf abgestellt, in welchem Moment der Täter nach dem normalen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung die alleinige Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache erhalte (Andreas Donatsch, Strafrecht III, Zürich/Basel/Genf 2008, 9. Aufl., § 8 S. 141). Weitere Autoren nehmen den Standpunkt ein, dass die Wegnahme dann vollendet sei, wenn die Sache derart ergriffen werde, dass damit gleichzeitig die Möglichkeit zu deren Wegschaffung begründet werde. Diese Theorie könne als Apprehension mit der Möglichkeit zur Ablation bezeichnet werden. Da der Täter in einem solchen Fall die Herrschaftsmacht des Berechtigten aufhebe bzw. die alleinige Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache erhalte, lasse sich diese Theorie ohne Weiteres mit den bereits erwähnten Ansichten von Stratenwerth/Jenny und Donatsch vereinbaren (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, Basler Komm., Basel 2007, 2. Aufl., Art. 139 StGB N 60; Adolf Schönke/Horst Schröder, Strafgesetzbuch, Komm., 27. Aufl., München 2006). In der Rechtsprechung wird der Begriff der \"Apprehensionstheorie\" sowohl von kantonalen Gerichten als auch vom Bundesgericht kaum verwendet. Einzig in einem unveröffentlichten Urteil äusserte sich das Bundesgericht mit Hinweis auf Trechsel dahingehend, dass die Apprehensionsheorie als vorherrschend betrachtet werde (Urteil des Bundesgerichts 6S.327/2006 vom 02.11.06 E. 3.2) Aus der Botschaft lässt sich nichts ableiten. 3.2.2.4. Der Überfall ereignete sich in den Räumlichkeiten der Raiffeisenbank Sempachersee West und damit im Machtbereich dieser Bank als Gewahrsamsinhaberin des von der Kundschaft anvertrauten Geldes. Dabei stellt sich die Frage, ob die sog. Wegnahme des in der Bank im Plastiksack allerdings zurückgelassenen Geldes als ein Tatbestandselement des Diebstahls tatbestandsmässig schon als erfüllt zu betrachten ist. In diesem Kontext spricht sich ein Teil der Lehre dafür aus, dass eine Wegnahme schon dann"}