15 der Mitteilungsverordnung zwingend der Swissmedic habe mitgeteilt werden müssen, da die betroffene Substanz unzweifelhaft als Arzneimittel gehandelt werde. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei nicht die Frage entscheidend, welche Strafnorm zur Anwendung komme, sondern vielmehr die Frage, nach welchem Recht sich die Mitteilungspflicht richte. Soweit es um Betäubungsmittel gehe, die als Heilmittel verwendet werden, komme Art. 3 Ziff. 15 der Mitteilungsverordnung und nicht Art. 28 Abs. 3 BetmG zur Anwendung.