28 Abs. 3 BetmG nur bei den qualifizierten Widerhandlungen des BetmG der Fall sei, soweit in der Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe verlangt werde. Somit sei bezüglich der Mitteilungspflicht an eine Bundesbehörde das HMG unzweifelhaft strenger als die Regel in Art. 28 Abs. 3 BetmG, weshalb letztere nach der Kollisionsregel in Art. 1b BetmG – die keineswegs auf die Strafbestimmungen beider Gesetze beschränkt sei – nicht zur Anwendung gelange. Damit ergebe sich, dass die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 3 Ziff. 15 der Mitteilungsverordnung zwingend der Swissmedic habe mitgeteilt werden müssen, da die betroffene Substanz unzweifelhaft als Arzneimittel gehandelt werde.