Die Beschwerdebefugnis könnte der Beschwerdeführerin somit nur entgegen dem Wortlaut der Mitteilungsverordnung eingeräumt werden. 2.4.3. In systematischer Hinsicht argumentiert die Beschwerdeführerin, kantonale Entscheide in Strafsachen, in denen über Straftatbestände des HMG befunden werde, müssten grundsätzlich in jedem Fall und unabhängig von der Strafandrohung und der letztlich getroffenen Entscheidung der Swissmedic mitgeteilt werden, was gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG nur bei den qualifizierten Widerhandlungen des BetmG der Fall sei, soweit in der Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe verlangt werde.