15 der Mitteilungsverordnung wird die vorliegend nicht einschlägige Konstellation angesprochen, in welcher die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen das HMG auf Grundlage von Art. 90 Abs. 2 HMG durch eine kantonale Staatsanwaltschaft erfolgt. Die grammatikalische Auslegung spricht somit gegen eine Mitteilungspflicht an die Swissmedic oder eine andere Bundesbehörde. Die Beschwerdebefugnis könnte der Beschwerdeführerin somit nur entgegen dem Wortlaut der Mitteilungsverordnung eingeräumt werden.