Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die angefochtene Verfügung nach dem HMG "ergangen" sei. Für die zugrunde liegende bzw. angefochtene Einstellung des Strafverfahrens sieht nach dem Gesetzeswortlaut weder die Mitteilungsverordnung noch ein anderer Bundeserlass ausdrücklich eine Mitteilungspflicht an eine Bundesbehörde vor. Durch den Wortlaut von Art. 3 Ziff. 15 der Mitteilungsverordnung wird die vorliegend nicht einschlägige Konstellation angesprochen, in welcher die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen das HMG auf Grundlage von Art. 90 Abs. 2 HMG durch eine kantonale Staatsanwaltschaft erfolgt.