Die Zuständigkeit der Verfolgung und Beurteilung von (fahrlässigen aber auch vorsätzlichen) Widerhandlungen gegen das HMG lag im zugrunde liegenden Fall immer und liegt nach wie vor bei der Swissmedic (Art. 90 Abs. 1 HMG), auch wenn einer erneuten strafrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts im Falle der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung – wie gesehen (E. 2.3.3) – das Verbot der doppelten Strafverfolgung und hier wohl auch das Verbot des behördlichen Verhaltens wider Treu und Glauben entgegen stehen dürfte. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die angefochtene Verfügung nach dem HMG "ergangen" sei.