19 BetmG erfolgt. Die Staatsanwaltschaft war weder grundsätzlich (Art. 90 Abs. 1 HMG) noch ausnahmsweise (Art. 20 Abs. 3 VStrR) befugt, die Angelegenheit nach den Strafbestimmungen des HMG zu verfolgen (vgl. E. 2.3.3 in fine). Die Staatsanwaltschaft hat damit (die Konkurrenzregel in) Art. 86 Abs. 1 HMG auch nicht stillschweigend angewandt. Somit ist der Entscheid auch nicht implizit nach HMG ergangen. Die Zuständigkeit der Verfolgung und Beurteilung von (fahrlässigen aber auch vorsätzlichen) Widerhandlungen gegen das HMG