Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 143 III 385 E. 4.1, 141 V 221 E. 5.2.1, 140 V 449 E. 4.2 je m.w.H.). 2.4.2. Wie bereits dargestellt, schreibt Art. 3 Abs. 15 Mitteilungsverordnung vor, dass die kantonalen Behörden Einstellungsbeschlüsse, die nach dem HMG "ergangen" sind, der Swissmedic mitteilen bzw. einsenden. Im vorliegenden Fall ist eine Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 BetmG erfolgt.