15 der Mitteilungsverordnung im Besonderen sowie dem Sinn und Zweck der in der Mitteilungsverordnung vorgesehenen Mitteilungspflichten im Generellen zu ermitteln. 2.4.1. Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten (BGE 143 III 385 E. 4.1). Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei.