19 BetmG beurteilt hat. 2.4 Fraglich und zwischen den Parteien umstritten ist, ob im zugrunde liegenden Fall, in welchem der Umgang eines betäubungsmittelhaltigen Heilmittels von der kantonalen Staatsanwaltschaft ausschliesslich nach Massgabe von Art. 19 BetmG geprüft wurde (vgl. die soeben vorangegangene E. 2.2.3 in fine), die Mitteilungspflicht in Art. 3 Ziff. 15 der Mitteilungsverordnung zur Anwendung gelangt. Dies ist nachfolgend durch Auslegung von Art. 3 Ziff. 15 der Mitteilungsverordnung im Besonderen sowie dem Sinn und Zweck der in der Mitteilungsverordnung vorgesehenen Mitteilungspflichten im Generellen zu ermitteln.