O., S. 177 ff.). Eine solche Vereinigung ist im zugrunde liegenden Fall aber offensichtlich nicht erfolgt, eine entsprechende Zuordnungsverfügung des zuständigen eidg. Departements des Innern (EDI) befindet sich nicht in den Akten. Damit steht zugleich auch fest, dass die Staatsanwaltschaft den zugrunde liegenden Sachverhalt nur im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit im Sinne von Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusG; SRL Nr. 260) und daher ausschliesslich nach Massgabe von Art. 19 BetmG beurteilt hat.