20 Abs. 3 VStrR in der Hand entweder der Swissmedic oder der kantonalen Staatsanwaltschaft stellt der Gesetzgeber jedoch ein Instrument zur Verfügung, um die soeben nachgezeichneten Schwierigkeiten und Komplikationen zu vermeiden. Durch eine solche Vereinigung hätte entweder die Swissmedic ausnahmsweise und ausschliesslich für den vorliegenden Fall die Zuständigkeit erhalten, das Geschehen (neben Art. 87 Abs. 3 HMG auch) nach Art. 19 BetmG zu verfolgen und – allenfalls (vgl. Art.