Zürich 2017, S. 231). Diese Umstände in Betracht ziehend, muss die bestehende gesetzgeberische Abgrenzung der Strafbestimmungen des HMG zu denjenigen des BetmG bezüglich betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln als missglückt bezeichnet werden (zum Revisionsvorhaben: Burri, a.a.O., S. 150 f.). Mit der Möglichkeit der Vereinigung der Strafverfolgung gemäss Art. 20 Abs. 3 VStrR in der Hand entweder der Swissmedic oder der kantonalen Staatsanwaltschaft stellt der Gesetzgeber jedoch ein Instrument zur Verfügung, um die soeben nachgezeichneten Schwierigkeiten und Komplikationen zu vermeiden.