ähnliche Problematik beschreibt Burri, a.a.O., S. 152). Diese Tatsache faktisch unterschiedlicher Strafverfolgungszuständigkeit je nach subjektivem Tatbestand ist auch aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung problematisch, da es sich in materieller Hinsicht im Regelfall um einen identischen Sachverhalt handeln und die Einrede der strafrechtlich abgeurteilten Sache auch im Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafrechts Anwendung finden dürfte (Burri, a.a.O., S. 148, 173 ff.; Meier, Der Dualismus von Verwaltungs- und Strafverfahren, illustriert am Recht des Strassenverkehrs, der Finanzmarktaufsicht und der Heilmittelordnung, Diss. Zürich 2017, S. 231).