Umso mehr gilt dies aufgrund der – nachfolgend zu skizzierenden (E. 2.4.5) – Erfahrungstatsache, dass die kantonalen Behörden und die Swissmedic aufgrund unterschiedlicher Sachnähe regelmässig voneinander abweichende Auffassungen betreffend den subjektiven Tatbestand vertreten. Angesichts der vorhersehbaren Anwendung der Konkurrenzregel in Art. 86 Abs. 1 HMG geht die Strafverfolgungszuständigkeit bezüglich Handels mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln somit de facto am Scheidungskriterium des subjektiven Tatbestands auseinander, der zu Beginn der Untersuchung, wenn eine Entscheidung über die Zuständigkeit der Strafverfolgung getroffen werden muss, naturgemäss noch nicht feststeht (eine