Die fragliche Konkurrenzregel bereitet gerade deswegen erhebliche Anwendungsschwierigkeiten, weil die Zuständigkeit der Strafverfolgung von StGB sowie BetmG-Widerhandlungen einerseits und HMG-Widerhandlungen anderseits regelmässig in unterschiedlichen Händen liegt. Die sich aus der bestehenden Rechtslage ergebende Konsequenz, dass beim Handel mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln bzw. mit Zolpidem-haltigen Substanzen vorsätzliche Gesetzeswiderhandlungen angesichts des vorhersehbaren Konkurrenzverhältnisses letztendlich von den kantonalen Behörden nach BetmG (und StPO) zu beurteilen sind, während fahrlässige Gesetzeswiderhandlungen weiterhin von der Swissmedic nach HMG (und VStrR)