64, S. 165 f.). Mit anderen Worten schliesst die Konkurrenzregelung in Art. 86 Abs. 1 HMG nicht aus, dass die Swissmedic eine fahrlässige Widerhandlung im Umgang mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln nach den Strafbestimmungen des HMG verfolgt und bestraft, die bei vorsätzlicher Begehungsweise von den kantonalen Behörden nach BetmG zu verfolgen und beurteilen wäre. Die fragliche Konkurrenzregel bereitet gerade deswegen erhebliche Anwendungsschwierigkeiten, weil die Zuständigkeit der Strafverfolgung von StGB sowie BetmG-Widerhandlungen einerseits und HMG-Widerhandlungen anderseits regelmässig in unterschiedlichen Händen liegt.