In dieser Hinsicht geht das HMG bzw. gehen seine Strafbestimmungen weiter als das BetmG, da sie neben der vorsätzlichen auch die fahrlässige Begehungsweise unter Strafe stellen. Das HMG ist dann auch nach der allgemeinen Kollisionsregel in Art. 1b BetmG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG anwendbar, da das HMG hinsichtlich des fahrlässigen Handels mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln nicht "weniger weit" gehend ist. Insofern ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die Auffassung von Kreit (a.a.O., S. 24), wonach das BetmG stets eine weiter gehende Regelung beinhalte als das HMG, unzutreffend ist (vgl. Burri, a.a.O., S. 163 Fn. 64, S. 165 f.).