Eine Strafbarkeit nach Art. 19 BetmG fällt damit ausser Betracht, da dieser Tatbestand eine vorsätzliche Begehungsweise voraussetzt (Für den Fall, dass dabei Art. 22 BetmG erfüllt wird, tritt dieser Tatbestand aufgrund einer im Vergleich zum HMG geringeren [Art. 86 Abs. 1 HMG] oder gleich hohen [Art. 87 Abs. 2 HMG] Strafdrohung zurück). Wer in fahrlässiger Weise ohne Grosshandelsbewilligung Zolpidem-haltige Substanzen vertreibt, ist nach HMG strafbar. In dieser Hinsicht geht das HMG bzw. gehen seine Strafbestimmungen weiter als das BetmG, da sie neben der vorsätzlichen auch die fahrlässige Begehungsweise unter Strafe stellen.