Dieser Umstand macht deutlich, dass das Konkurrenzverhältnis erst nach Abschluss der Verfolgung bzw. der Untersuchung beurteilt werden kann. Erst dann steht fest, welche Strafbestimmungen durch das fragliche Verhalten erfüllt wurden. Die Konkurrenzregel in Art. 86 Abs. 1 HMG findet hingegen dann keine Anwendung, wenn gar kein Konkurrenzverhältnis im Sinne mehrfach verwirklichter Strafbestimmungen vorliegt. Dies ist bei der hier zugrunde liegenden Materie immer dann der Fall, wenn jemand im Umgang mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln in fahrlässiger Weise den Vorschriften des HMG sowie seiner Vollziehungsverordnungen zuwiderhandelt. Eine Strafbarkeit nach Art.