Als Konkurrenzregel kommt die fragliche Passage in Art. 86 Abs. 1 HMG daher ausschliesslich dann zur Anwendung, wenn sich ein bestimmtes Verhalten bspw. sowohl unter die Strafbestimmungen des HMG wie des BetmG subsumieren lässt. Nur in diesem Falle ist nach Massgabe der abstrakt angedrohten Strafandrohung zu prüfen, welche Strafbestimmung im Einzelnen Anwendung findet, was in der Regel diejenige(n) des BetmG sein dürfte(n) (vgl. Kreit, a.a.O., S. 30; Suter, a.a.O., Art. 86 HMG N 5). Dieser Umstand macht deutlich, dass das Konkurrenzverhältnis erst nach Abschluss der Verfolgung bzw. der Untersuchung beurteilt werden kann.