Eicker, Grundzüge strafrechtlicher Konkurrenzlehre, in: ius.full 4/2003, S. 148). Mit der ausdrücklichen Anordnung der Subsidiarität bzw. des Zurücktretens der HMG-Strafbestimmungen im Sinne unechter Konkurrenz wollte der Gesetzgeber augenscheinlich verhindern, dass infolge der bestehenden, geschichtlich gewachsenen und bislang unaufgelösten Überschneidungen zwischen dem BetmG und dem HMG (und deren Strafbestimmungen) eine sachlich nicht zu rechtfertigende Überbestrafung entsteht. Die Anwendung einer Konkurrenzregel setzt voraus, dass ein Verhalten den Tatbestand mehrerer Strafbestimmungen erfüllt. Als Konkurrenzregel kommt die fragliche Passage in Art.