86 Abs. 1 HMG ("Sofern keine schwerere strafbare Handlung" nach dem StGB oder dem BetmG vorliegt, […]) ist vielmehr als Regel zu verstehen, die (nur) im Falle einer Konkurrenz mehrerer Strafbestimmungen, d.h. beim Aufeinandertreffen mehrfach verwirklichter Strafdrohungen, (lediglich) eine gesetzgeberische Anweisung zur Ermittlung des anwendbaren Strafrahmens gibt. Es handelt sich um eine ausdrückliche Konkurrenzregel, die vorsieht, dass im Fall der Konkurrenz eine Strafbestimmung vor der anderen zurücktritt, mit der Folge, dass Art. 49 StGB (Asperation der Strafen) sowie Art. 9 VStrR (Kumulation der Strafen) nicht zur Anwendung gelangen (sog. formelle Subsidiarität;