Die einleitende Passage in Art. 86 Abs. 1 HMG ("Sofern keine schwerere strafbare Handlung" nach dem StGB oder dem BetmG vorliegt, […]) ist vielmehr als Regel zu verstehen, die (nur) im Falle einer Konkurrenz mehrerer Strafbestimmungen, d.h. beim Aufeinandertreffen mehrfach verwirklichter Strafdrohungen, (lediglich) eine gesetzgeberische Anweisung zur Ermittlung des anwendbaren Strafrahmens gibt.