"Dies ergibt sich aus Art. 86 HMG, der vorsieht, dass ein Verwaltungsstrafverfahren nach Heilmittelgesetz (und VStrR) nur in Betracht kommt, 'sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder nach dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 vorliegt'"; sowie ähnlich lautende Passage im Parteigutachten). Dies ist jedoch nicht der Fall, was schon aus dem Umstand hervorgeht, dass die Zuständigkeit für die Strafverfolgung ausdrücklich in den Art. 90 HMG sowie Art. 28, 28a sowie 28d BetmG geregelt wird. Die einleitende Passage in Art.