87 HMG N 3 und 61). Darüber hinaus scheinen der Beschuldigte sowie der Parteigutachter deren Bedeutung und Tragweite zu verkennen bzw. zu überschätzen. Ihre Ausführungen machen den Eindruck, dass sie die einleitende Passage in Art. 86 Abs. 1 HMG als Regel für die Zuständigkeit und der – aus der Zuständigkeit abgeleiteten (vgl. Art. 1 VStrR und Art. 1 Abs. 1 StPO) – anwendbaren Verfahrensbestimmungen interpretieren (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten: "Dies ergibt sich aus Art.