86 Abs. 1 HMG und ihre Auswirkungen auf die Verfolgung von widerrechtlichem Umgang mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln sind einige gesonderte Klarstellungen anzubringen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Konkurrenzregel von Art. 86 Abs. 1 HMG im hier objektiv einschlägigen Übertretungstatbestand Art. 87 HMG nicht wiederholt wird. Trotzdem gehen alle Parteien stillschweigend und richtigerweise davon aus, dass die Konkurrenzregel für den Übertretungstatbestand ebenfalls gilt, da Art. 87 HMG seinerseits subsidiär zu Art. 86 HMG ist (vgl. lit. f von Art. 87 Abs. 1 HMG; Burri, a.a.O., S. 149; Suter, Basler Komm., Basel 2006, Art. 87 HMG N 3 und 61).