86 Abs. 1 HMG einleitend eine Konkurrenzregel vorgesehen ("Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 vorliegt […]"). Anderseits hat er in Art. 20 Abs. 3 VStrR die Möglichkeit geschaffen, unterschiedliche Strafverfolgungszuständigkeiten, die auf einen identischen Vorwurf ("eine Strafsache") oder einen "engen Sachzusammenhang" zurückgehen, in der Hand einer Behörde zu vereinigen. 2.3.3. Zur Bedeutung der Konkurrenzregel in Art. 86 Abs. 1 HMG und ihre Auswirkungen auf die Verfolgung von widerrechtlichem Umgang mit betäubungsmittelhaltigen Heilmitteln sind einige gesonderte Klarstellungen anzubringen.